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RegisterVO

§ 4 Form der Einreichung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/4#abs-1 (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

für die Registergerichte des Landes Nordrhein-Westfalen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/4#abs-2 (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/4#abs-3 (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 5 Nummer 2 bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/4#abs-4 (4) Das maschinenlesbare und durchsuchbare elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen;

2. Unicode;

3. Microsoft RTF (Rich Text Format);

4. Adobe PDF (Portable Document Format), soweit maschinenlesbar und durchsuchbar;

5. XML (Extensible Markup Language);

6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 8 Nummer 3 bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/4#abs-5 (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 5 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RegisterVO/4#abs-6 (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

§ 3 § 5