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§ 6 RegisterVO (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzeinreichung

Registerverordnung Amtsgerichte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 4) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

(2) Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.