Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6
Stand: 10.06.2019
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 27 Abs. 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.