Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere – Posten 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/12#abs-1 (1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/12#abs-2 (2) Als festverzinslich gelten auch:
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.