Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Stand: 10.06.2019
Im Posten "Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder im Posten "Beteiligungen" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 RechVersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Niedersachsen, 25.01.2018 – 6 K 145/16Zitiert von 4
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Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 27 Abs. 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.