Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 14 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/14#abs-1 (1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/14#abs-2 (2) Im Anhang sind die Zusammensetzung des Anlagestocks und die Zahl der Anteileinheiten zum Abschlußstichtag anzugeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 RechVersV →
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- OLG Karlsruhe, 30.07.2019 – 12 U 78/18Zitiert von 9
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