Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
Stand: 10.06.2019
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- FG München, 13.12.2021 – 7 K 2379/20Zitiert von 1
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 1317/96Lebensversicherung: Verfassungsrechtliche Schutzpflichten bei der Berechnung des Rückkaufswerts im Wege der Zillmerung; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/15#abs-1 (1) Im Unterposten "noch nicht fällige Ansprüche" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/15#abs-2 (2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.