Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

RechVersV

§ 13 Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/13#abs-1 (1) Im Posten "Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft" sind von Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben, die Forderungen an Vorversicherer in Höhe der von diesen einbehaltenen Sicherheiten oder der bei diesen oder Dritten gestellten Sicherheiten auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/13#abs-2 (2) Die Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorversicherer aufgerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechVersV/13#abs-3 (3) Verbleiben die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere im Eigentum des rückversichernden Unternehmens, sind sie bei diesem als Wertpapiere unter den jeweiligen Kapitalanlageposten auszuweisen. Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 12 § 14