Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten
Stand: 10.06.2019
Im Posten "Einlagen bei Kreditinstituten" sind die Guthaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Auch die zugunsten ausländischer Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind in diesem Posten auszuweisen. Einlagen bei Kreditinstituten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter dem Posten "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankguthaben.
Änderungsverlauf
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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