Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
RechPensV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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