Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

RechPensV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.

→§ 2