§ 4 Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/4#abs-1 (1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/4#abs-2 (2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann
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