Gesetze / Reblausverordnung

ReblV

§ 5 Verbot des Züchtens und Haltens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/5#abs-1 (1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

§ 4 § 6