§ 5 Verbot des Züchtens und Haltens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/5#abs-1 (1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
Änderungsverlauf
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10.11.1992 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 1992 (BGBl. I 1887)
BGBl. 1992 I S. 1887
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.