§ 3 Verkehr mit Pflanzgut von Rebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/3#abs-1 (1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReblV/3#abs-2 (2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 ReblV →
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