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# § 3 ReblV — Verkehr mit Pflanzgut von Rebe

Reblausverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

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Zitiervorschlag: § 3 ReblV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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