Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
| a) | Basispflanzgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Pflanzgut | blau, |
| c) | Standardpflanzgut | dunkelgelb, |
| d) | Vorstufenpflanzgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen; |
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2647)
BGBl. 2017 I S. 2647
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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