Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung RebPflV 1986 § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut Stand: 10.06.2019 Bund Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.