Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 23 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.
Änderungsverlauf
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 23 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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11.05.1988 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1988 (BGBl. I 595)
BGBl. 1988 I S. 595
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