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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 595
BGBl. 1988 I S. 595 · 28.000 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 11. Mai 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 5 und 6, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633)
mit Zustimmung des Bundesrates,
auf Grund des § 53 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie
auf Grund des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Erste Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1762) wird
wie folgt geändert:
1 . Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 1 a
Saatgut von Brokkoli und Chinakohl darf noch bis zum 31 . Dezember 1991 ohne Erfüllung der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn
1 . das Saatgut vor dem 18. Mai 1988 im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes bereits gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht worden ist oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1991 dort erstmals gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht wird und
2. die Packungen geschlossen und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der das Saatgut in dem Zeitraum
zwischen dem 18. Mai 1988 und dem 1. Januar 1992 als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den
Verkehr bringt.
Auf dem Etikett sind mindestens zu vermerken:
1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den
Verkehr bringt,
2. die Art,
3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,
4. das Datum der Kennzeichnung (Monat, Jahr) und
5. die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1991 gestattet".
Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Satz 2 auf der Verpackung unverwischbar angegeben sind.
Satz 2 Nr. 5 gilt nicht für Kleinpackungen."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 .2.1 .2 bis 1 .2.1 .4 werden wie folgt gefaßt:
„ 1.2. 1.2 Agrostis capillaris L. Rotes Straußgras
1.2.1 .3 Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras
1.2.1.4 Agrostis stolonifera L. Flechtstraußgras";
b) in Nummer 1.2.3.1 wird die Angabe „emend. Metzger" gestrichen;
c) in Nummer 1.3.2 wird die Angabe „ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk." durch die Angabe ,,(partim)" ersetzt;
d) in Nummer 1.3.4 wird die Angabe ,,(partim)" durch die Angabe „var. silvestris (Lam.) Briggs" ersetzt;
e) in Nummer 1.4.1 wird die Angabe „ssp. vulgaris var. alba DC." durch die Angabe „var. crassa Mansf." ersetzt;
f) in den Nummern 1.4.2 und 2.4 wird jeweils die Angabe „ssp. vulgaris" gestrichen;
g) in Nummer 2.5 wird nach dem Wort „gongylodes" die Angabe „L" gestrichen;

596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
h) in Nummer 2. 7 wird nach der Angabe „var. botrytis" die Angabe „L." angefügt;
i) nach Nummer 2. 7 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2. 7 a Brassica oleracea L. Brokkoli";
convar. botrytis (L.) Alef.
var. cymosa Duch.
j) in Nummer 2.8 werden die Angabe „var. capitata" durch die Angabe „var. alba DC." ersetzt und das Wort
,,Rotkohl," gestrichen;
k) nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2.8 a Brassica oleracea L. Rotkohl";
convar. capitata (L.) Alef.
var. rubra DC.
1) nach Nummer 2.10 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2.1 0 a Brassica pekinensis Chinakohl";
(Lour.) Rupr.
m) in Nummer 2.11 wird die Angabe „emend. Metzger" gestrichen.
Artikel 2
Zweite Änderung der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 23), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2527), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Nummern 3 und 4 durch folgende Nummern ersetzt:
„3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt
ist,
4. Winterraps zur Körnernutzung oder
5. Kartoffel,".
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.2 werden die Worte „Rotkohl, Weißkohl, Wirsing" durch die Worte „Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Chinakohl" ersetzt;
b) in Nummer 5.3 wird das Wort „Chinakohl," gestrichen.
Artikel 3
Erste Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das umhüllt (z. B. pilliert oder
inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem
bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung des Anteils an unschädlichen Verunreinigungen."
2. In § 22 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:
,,1. Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2. Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf."
3. In § 30 Satz 1 werden nach dem Wort „Getreide" die Worte ,, , Futtererbse und Ackerbohne" eingefügt.
4. In § 32 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach den Worten „der Bezeichnung" die Worte „und der Zulassungs-
nummer" eingefügt.

5. § 34 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Getreidesaatgut" wird durch die Worte „Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten" ersetzt;
b) der Schlußpunkt wird durch einen Doppelpunkt ersetzt;
c) folgende Buchstaben werden angefügt:
,,a) Getreidearten,
b) Weiße Lupine,
c) Blaue Lupine,
d) Gelbe Lupine,
e) Futtererbse,
f) Ackerbohne,
g) Pannonische Wicke,
h) Saatwicke,
i) Zottelwicke,
j) Sojabohne und
k) Sonnenblume."
6. § 49 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Saatgut von Triticale darf noch bis zum 31. März 1988, Saatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen
Form, Saatwicke und Phazelie bis zum 31. Oktober 1988, Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras,
Flechtstraußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form, Gelber Lupine außer
der bitterstoffarmen Form und Gelbklee bis zum 1. Juli 1989 und Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee
und Persischem Klee bis zum 1. Juli 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz
genannten Voraussetzungen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden."
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt:
,,3.1 Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz";
b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
,,4.1 Nackthafer, Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen,
Sommerhartweizen";
c) den in Nummer 7 aufgeführten Arten wird das Ordnungszeichen „7.1" vorangestellt; folgende Nummer wird
eingefügt:
,,7.2 Brokkoli";
d) der Nummer 9.2 wird das Wort ,, , Chinakohl" angefügt.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.3.1 wird wie folgt gefaßt:
,,5.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
(m)
2
5.3.1.1 für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta . . . . . . . . 1 000
5.3.1.2 für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe
5.3.1 .2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn ·
a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist 300
5.3.1 .2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist 600
b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
5.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist. . . . . . . . . 600
5.3.1 .2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne
männliche Sterilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300

598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(m)
2
5.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta . . . . . . . . . . 1 000
5.3.1 .3 Nummer 5.3.1 .2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von
Runkelrübe";
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.1 .1 .2 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl";
bb) Nummer 6.3.1.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:
2 3
„6.3.1 .1 bei Beta vulgaris
6.3.1 .1 .1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart 1 000 600
6.3.1 .1 .2 zu Bestäubungsquellen von Sorten anderer Unterarten der Gattung Beta . 1 000 1 000
6.3.1.2 bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art
und von Pflanzen anderer Brassica-Arten ......................... . 1 000 600";
cc) die bisherigen Nummern 6.3.1.2 und 6.3.1.3 werden Nummern 6.3.1.3 und 6.3.1.4.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.4 Spalte 7 wird der Fußnotenhinweis „6)" durch den Fußnotenhinweis „7)" ersetzt;
b) in den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 wird jeweils in Spalte 16 Zeile 3 der Fußnotenhinweis „ 15)" durch den
Fußnotenhinweis „ 13)" ersetzt;
c) die Fußnoten zu Nummer 3.1 werden wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 13 werden die Zahl „ 100" durch die Zahl „200" und die Zahl „3" durch die Zahl „5" ersetzt;
bb) Fußnote 15 wird gestrichen;
d) Nummer 4.1 Spalte 13 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4.1.1 und 4.1.4 werden jeweils die Zahl „5" durch die Zahl „2" und die Zahl „20" durch die
Zahl „5" ersetzt;
bb) in Nummer 4.1.2 werden die Zahl „5" durch die Zahl „3" und die Zahl „20" durch die Zahl „ 1O" ersetzt;
e) in den Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.1 OSpalte 11 werden jeweils die Zahl „5" durch die Zahl „2" und
die Zahl „20" durch die Zahl „5" ersetzt;
f) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 Spalte 6 wird den Fußnotenhinweisen „3)" und „4)" jeweils der Fußnoten-
hinweis „5)" angefügt;
bb) folgende Fußnote wird angefügt:
„5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei
Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit
eine Probe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe
maßgeblich."
g) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 .1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl";
bb) in Fußnote 1 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Prunkbohne," das Wort „Buschbohne," eingefügt;
cc) in Fußnote 3 Satz 2 wird die Angabe „Spalte 6" durch die Angabe „Spalte 5" ersetzt;
h) in Nummer 8.1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Spalte 2 wird die Zahl ,,20" durch die Zahl „25" ersetzt;

b) Nummer 6.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke";
c) in Nummer 6.2 Spalte 1 wird nach dem Wort „Porree," das Wort „Chinakohl," eingefügt.
11. In Anlage 5 werden die Nummern 1.6 und 1.7 wie folgt gefaßt:
„ 1.6 Kategorie
1. 7 Anerkennungsnummer".
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 werden die Worte „Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl" durch die Worte „Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl" ersetzt;
b) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (§ 26 Abs. 3 Satz 2)";
c) Nummer 3.2. 7 wird wie folgt gefaßt:
„die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EWG A jedoch nur die Angaben nach § 29
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3".
Artikel 4
Erste Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Basispflanzgut aus Vorstufenpflanzgut wird nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.";
b) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3;
c) in dem neuen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils vor dem Wort „Vorstufenpflanzgut" das Wort „anerkanntem"
eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen in den beiden der Antragstellung vorangegangenen Jahren
keine Kartoffeln angebaut worden sind;
2. bei Vorstufenpflanzgut, daß das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen
systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung
gewonnen worden ist;
3. bei Basispflanzgut
a) der Klasse S, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;
b) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der
Klasse S erwächst;
c) der Klasse E, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der
Klasse S oder SE erwächst;
4. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanz-
gut erwächst; im Falle des§ 3 Abs. 3, daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Zertifiziertem Pflanzgut
erwächst.
Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (Vermehrungsbetrieb) dieselbe Sorte noch für einen
anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die
Flächengröße anzugeben und zu erklären, daß in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.";
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Dem Antrag auf Anerkennung als Vorstufenpflanzgut sind zusätzlich eine Erklärung und, soweit die .
Anerkennungsstelle dies verlangt, ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen, daß das verwendete Pflanzgut
nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist."

600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (Vermehrungsbetrieb)" durch das
Wort „Vermehrungsbetrieb" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in
Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesse-
rung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des
Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder
hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind."
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine
abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.";
b) in Absatz 2 wird nach dem Wort „Anforderungen" die Angabe „nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" eingefügt.
5. In Anlage 4 werden die Nummern 1.6 und 1.7 wie folgt gefaßt:
„ 1.6 Kategorie und bei Basispflanzgut Klasse
1.7 Anerkennungsnummer".
Artikel 5
Erste Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
In § 23 Abs. 2 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 204) wird die Jahreszahl „ 1990" durch
die Jahreszahl „1992" ersetzt.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrsgeset-
zes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe b, c und f und Nr. 10 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d und e tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
(5) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a ist, soweit er die Erklärung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Pflanzkartoffelverordnung betrifft,
erstmalig bei der Antragstellung für die Anerkennung von Pflanzkartoffeln der Ernte 1989 anzuwenden.
Bonn, den 11. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 6. Mai 1988
Artikel 1 Nr. 88 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom
25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563) muß richtig wie folgt lauten:
88. Die Position „Vinclozolin" erhält folgende Fassung:
„Vinclozolin 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 40,0
5-vinyl-1 ,3-oxazolidin-2,4-dion 10,0
einschließlich Abbau- und Reak-
tionsprodukte, soweit sie noch 8,0
3,5-Dichloranilin enthalten, 5,0
berechnet als Vinclozolin
3,0
2,0
1,0
0,5
0,05
Bonn, den· 6. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Töpner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Hopfen
Kiwifrüchte
Erdbeeren
Salat, Weintrauben
Chinakohl
frische Bohnen, Chicoree, Tomaten
Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
Kirschen
andere pflanzliche Lebensmittel".
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
lnkrafttretens
Seite · (Nr. vom)
22. 4. 88 Verordnung Nr. 6/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1953
9500-4-6-4
20. 4. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Ankern in der Pötenitzer Wiek
und dem Dassower See 1953
neu: 9511-1-12
(82 30. 4. 88) 10. 5. 88
(82 30. 4. 88) 1. 5. 88

602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1988
Tag 1n halt
29. 4. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereingten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-
körper mittlerer und kürzerer Reichweite ............ : ................................ .
18. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... .
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden .......................................................................... .
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-
nischer Informationen zu Verteidigungszwecken .................... , ..................... .
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) ...................................................... .
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation .............................................. .
6. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ .
12. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Seite
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438
439
440
440
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442
442
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen
Nr. 18, ausgegeben am 14. Mai 1988
Tag In halt
28. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der
regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy . . . . . .
neu: 188-34
5. 5. 88 Gesetz zu .~em Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechen-
land zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
Vorausrechnung.
Seite
445
und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
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Vorausrechnung.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 595. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6aa78f3bbe80242b….