der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
b)
Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
c)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-10(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.