Gesetze / ReNoPat-Ausbildungsverordnung
ReNoPatAusbV§ 7 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-8 (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Geschäfts- und Leistungsprozesse | mit 15 Prozent, |
| Mandantenbetreuung | mit 15 Prozent, |
| Rechtsanwendung im Rechts- anwaltsbereich | mit 30 Prozent, |
| Vergütung und Kosten | mit 30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-9 (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/7#abs-10 (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.