Gesetze / ReNoPat-Ausbildungsverordnung
ReNoPatAusbV§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ReNoPatAusbV%202015/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben: