Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

RVermVG§6DV

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermVG%C2%A76DV/5#abs-1 (1) Die Nutzungen der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerte fließen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, demjenigen zu, dem die Verwaltung zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermVG%C2%A76DV/5#abs-2 (2) Lasten jeder Art, die mit den unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerten verbunden sind, treffen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, denjenigen, dem die Verwaltung zusteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVermVG%C2%A76DV/5#abs-3 (3) Die endgültige finanzielle Auseinandersetzung bleibt den gemäß Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten.

§ 4 § 6