Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
RVermVG§6DV§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVermVG%C2%A76DV/4#abs-1 (1) Die Verwaltung von Vermögenswerten, die dem Deutschen Reich von einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, steht diesem Land oder dieser Gemeinde (Gemeindeverband) zu, soweit die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Heimfallvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVermVG%C2%A76DV/4#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Vermögenswerte,