Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

RVWZPauschBeitrV

§ 2 Beitragsberechnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.
für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,
2.
für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:


Beitrags- Zahl der
bemessungs- x Beitragssatz x Diensttage
grundlage
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365 (in Schaltjahren: 366).

§ 1 § 3