Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
RVWZPauschBeitrV§ 2 Beitragsberechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
Beitrags- Zahl der
bemessungs- x Beitragssatz x Diensttage
grundlage
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365 (in Schaltjahren: 366).
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 74 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.