Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
RVWZPauschBeitrV§ 3 Berechnungsgrundlagen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/3#abs-1 (1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die den Leistungen nach § 5 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/3#abs-2 (2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/3#abs-3 (3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVWZPauschBeitrV/3#abs-4 (4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. I S. 1147
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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