Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

RVVerkG

§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/1#abs-1 (1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/1#abs-2 (2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt.

§ 2