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§ 1 RVVerkG — Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen.

(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt.