Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
RVOrgRefÜG§ 2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/2#abs-1 (1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/2#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/2#abs-3 (3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/2#abs-4 (4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungsanstalt beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/2#abs-5 (5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/2#abs-6 (6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 Abs. 93 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160 778)
BGBl. 2009 I S. 160
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