Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rahmenvorgabengrundsätzeverordnung

RVGrVO

§ 2 Verhältnis zu eigenen und gemeinsamen Hochschulaufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVGrVO/2#abs-1 (1) Eine Rahmenvorgabe kann nur in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben erlassen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVGrVO/2#abs-2 (2) Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar, werden die berührten Belange von Forschung, Lehre und Hochschulentwicklungsplanung unter angemessener Würdigung vom Ministerium berücksichtigt.

§ 1 § 3