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# § 2 RVGrVO (Nordrhein-Westfalen) — Verhältnis zu eigenen und gemeinsamen Hochschulaufgaben

Rahmenvorgabengrundsätzeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Rahmenvorgabe kann nur in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben erlassen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar berührt.

(2) Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder mittelbar, werden die berührten Belange von Forschung, Lehre und Hochschulentwicklungsplanung unter angemessener Würdigung vom Ministerium berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 2 RVGrVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RVGrVO/2

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