§ 29 RVG — Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Stand: 13.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.