Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger

RVBedWohnV

§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/2#abs-1 (1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/2#abs-2 (2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/2#abs-3 (3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.

§ 1 § 3