Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger RVBedWohnV § 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde Stand: 10.06.2019 Bund Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.