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# § 2 RVBedWohnV — Umfang der Wohnungsfürsorge

Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.

(2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen. Für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende Anwendung.

(3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.

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Zitiervorschlag: § 2 RVBedWohnV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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