Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger

RVBedWohnV

§ 1 Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/1#abs-1 (1) Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig für die Bediensteten eines Trägers der Rentenversicherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/1#abs-2 (2) Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen eines Rentenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/1#abs-3 (3) Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von Dienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsangebot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzulänglich ist und soweit die Dienstwohnungen für den Klinikbetrieb unentbehrlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVBedWohnV/1#abs-4 (4) Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zulässig.

§ 2