Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a
Stand: 10.06.2019
Die von einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 12e neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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