Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 1 Errichtung des Fonds
Stand: 02.04.2022
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anstalt) verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung „Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturierungsfonds).
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 RStruktFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3705/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3685/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3686/24.F
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.03.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I 571)
BGBl. 2022 I S. 571
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
-
10.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.