Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 1 Errichtung des Fonds
Stand: 02.04.2022
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- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3685/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3686/24.F
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anstalt) verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung „Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturierungsfonds).