Gesetze / Reichssiedlungsgesetz
RSiedlG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/8#abs-1 (1) Auf das Vorkaufsrecht sind § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/8#abs-2 (2) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/8#abs-3 (3)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 RSiedlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.04.2025 – V ZR 194/23Recht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts; Auswirkungen einer Aufhebung des Kaufvertrags
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2012 – 15 W 17/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.