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§ 37 RSO (Bayern) — Praktische Prüfung

Realschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.

(2) Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.