(1) Die praktische Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird im letzten Drittel des Schuljahres durchgeführt; die Arbeitszeit beträgt jeweils 240 Minuten.
(2) Die Aufgaben werden von der fachlich zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.