# § 6 RSG — Sicherheitsleistungen

Reisesicherungsfondsgesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,

- 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,

- 2. die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und

- 3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:

  - a) Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,

  - b) die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.

Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:

- 1. eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und

- 2. ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.

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Zitiervorschlag: § 6 RSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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