Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung

RSFV

§ 3 Organisationsgrundsätze

Stand: 09.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/3#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds hat eine Organisationsstruktur, die klare und abgrenzbare Zuständigkeiten ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/3#abs-2 (2) Der Fonds etabliert ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/3#abs-3 (3) Der Fonds verfügt über ein verhältnismäßiges und wirksames Risikomanagementsystem einschließlich eines Aktiv-Passiv-Managements und über ein internes Kontrollsystem. Der Aufbau von Risiken und deren Überwachung und Kontrolle sind in einer dem Risikoprofil des Reisesicherungsfonds angemessenen Weise zu trennen.

§ 2 § 4