Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung
RSFV§ 4 Besondere Organisationsvorgaben
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-2 (2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszuschließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-3 (3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-4 (4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.