Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung

RSFV

§ 4 Besondere Organisationsvorgaben

Stand: 09.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds richtet folgende gleichrangige Schlüsselfunktionen ein:

1.
Compliance-Funktion,
2.
Funktion der internen Revision,
3.
unabhängige Risiko-Controlling-Funktion einschließlich versicherungsmathematischer Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-2 (2) Für die Schlüsselfunktionen wird je eine geeignete und zuverlässige natürliche Person benannt, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe trägt. Interessenkonflikte sind auszuschließen. Die Inhaber der Schlüsselfunktionen unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nur den Weisungen der Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-3 (3) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, zu den folgenden Aufgaben Leitlinien zu entwickeln und zu implementieren:

1.
Kapitalmanagement einschließlich Aufbau und Sicherung der Eigenmittel,
2.
Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung,
3.
Risikomanagement,
4.
internes Kontrollsystem,
5.
interne Revision.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/4#abs-4 (4) Die Leitlinien sind jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

§ 3 § 5