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# § 3 RSFV — Organisationsgrundsätze

Reisesicherungsfondsverordnung  
Stand: 09.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Reisesicherungsfonds hat eine Organisationsstruktur, die klare und abgrenzbare Zuständigkeiten ermöglicht.

(2) Der Fonds etabliert ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem.

(3) Der Fonds verfügt über ein verhältnismäßiges und wirksames Risikomanagementsystem einschließlich eines Aktiv-Passiv-Managements und über ein internes Kontrollsystem. Der Aufbau von Risiken und deren Überwachung und Kontrolle sind in einer dem Risikoprofil des Reisesicherungsfonds angemessenen Weise zu trennen.

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Zitiervorschlag: § 3 RSFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/3

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