Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung
RSFV§ 10 Zusammensetzung des Beirats
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/10#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds beruft einen aus sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen bestehenden Beirat, der die Geschäftsführung berät und unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/10#abs-2 (2) Der Beirat hat neun bis elf Mitglieder. Der Reisesicherungsfonds fordert die jeweiligen Verbände, Organisationen und Körperschaften auf, sachkundige Personen vorzuschlagen, die folgende Interessen vertreten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/10#abs-3 (3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter tätig sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/10#abs-4 (4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Gesellschafterversammlung benannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbenennung ist möglich.