nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 RSFV — Beteiligung des Beirats

Reisesicherungsfondsverordnung  
Stand: 09.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten vertrauensvoll zusammen. Vor wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören. Dazu gehören insbesondere:

- 1. die Feststellung des Geschäftsplans und des Finanzierungsplans,

- 2. die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

- 3. die Festlegung der allgemeinen Absicherungsbedingungen,

- 4. der Abschluss von Ausgliederungsverträgen,

- 5. die Verabschiedung von Leitlinien.

(2) Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner Anhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere erforderliche Auskünfte. Die Geschäftsführung unterrichtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich einmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und Belange des Reisesicherungsfonds.

(3) Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder nimmt Stellung. In den Stellungnahmen können auch unterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Beirats zum Ausdruck kommen.

---

Zitiervorschlag: § 11 RSFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
