Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung
RSFV§ 9 Geschäftsplan
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/9#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden sollen:
1.
Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
2.
Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
3.
Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/9#abs-2 (2) Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.