Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung

RSFAV

§ 4 Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall

Stand: 27.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/4#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begründen oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/4#abs-2 (2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Reisesicherungsfonds den für die Schadensregulierung erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittelbedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er den Mittelbedarf decken und den organisatorischen Aufwand bewältigen wird.

§ 3 § 5