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# § 4 RSFAV — Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung  
Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begründen oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen.

(2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Reisesicherungsfonds den für die Schadensregulierung erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittelbedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er den Mittelbedarf decken und den organisatorischen Aufwand bewältigen wird.

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Zitiervorschlag: § 4 RSFAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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