Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung
RSFAV§ 3 Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
Stand: 27.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/3#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesicherungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermittlung der Informationen eine Frist setzen und geeignete Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen zu übermitteln sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/3#abs-2 (2) Die übermittelten Informationen müssen vollständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Informationsgegenstands und den mit diesem einhergehenden Risiken Rechnung tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vorgängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/3#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, bevorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge unaufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbesondere: