Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung

RSFAV

§ 1 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Stand: 27.10.2021

Bund

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).

§ 2