Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung
RSFAV§ 7 Verwarnung und Abberufung von Personen
Stand: 27.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/7#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführer des Reisesicherungsfonds sowie Personen, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) tragen, verwarnen. Die Verwarnung muss den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und den hierdurch begründeten Verstoß benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/7#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers des Reisesicherungsfonds oder einer Person, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/7#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds des Beirats verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Reiseanbieter (§ 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) nachgeht.